Gesetzliche Aufgaben

Die gesetzlichen Aufgaben beruhen wesentlich auf dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz. Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.

Insbesondere fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von

  • Gebieten, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier und Pflanzenwelt, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen geschützt sind (Naturschutzgebiete);
  • Gebieten, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes geschützt sind (Landschaftsschutzgebiete);
  • Teilbereichen der Landschaft, die wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung (geschützte Landschaftsteile) erhaltungswürdig sind;
  • allen natürlichen stehenden Gewässern und deren Uferbereichen (Gewässer und Uferschutzgebiete);
  • hervorragenden Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale);
  • Gebieten, die Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes “NATURA 2000″ sind (Europaschutzgebiete).

Weitere landesrechtliche Vorschriften sind die Artschutzverordnung, Naturhöhlengesetz, Geländefahrzeuggesetz und das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland.