Berg- und Naturwachtgesetz
Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Natur und Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung “Steiermärkische Berg und Naturwacht” eingerichtet. Einer Körperschaft werden – im Gegensatz zu einem Verein – hoheitliche Aufgaben übertragen. Dieser Status schließt neben Pflichten auch besondere Rechte ein. So genießen der Berg- und NaturwächterInnen als “Organ der öffentlichen Aufsicht” den besonderen Schutz als Beamter.
- Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977
Landesrechtliche Vorschriften
- Naturschutzgesetz 1976 i.d.g.F.
- Naturhöhlengesetz
- Geländefahrzeuggesetz
- Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande
- Artenschutzverordnung
Verordnungen
Folgende Verordnungen sind speziell für die Landeshauptstadt Graz hervorzuheben:
- Grazer Baumschutzverordnung
- Grünanlagenverordnung