Rechtliches

Berg- und Naturwachtgesetz

Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Natur und Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung “Steiermärkische Berg und Naturwacht” eingerichtet. Einer Körperschaft werden – im Gegensatz zu einem Verein – hoheitliche Aufgaben übertragen. Dieser Status schließt neben Pflichten auch besondere Rechte  ein. So genießen der Berg- und NaturwächterInnen als “Organ der öffentlichen Aufsicht” den besonderen Schutz als Beamter.

  • Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

Landesrechtliche Vorschriften

  • Naturschutzgesetz 1976 i.d.g.F.
  • Naturhöhlengesetz
  • Geländefahrzeuggesetz
  • Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande
  • Artenschutzverordnung

Verordnungen

Folgende Verordnungen sind speziell für die Landeshauptstadt Graz hervorzuheben:

  • Grazer Baumschutzverordnung
  • Grünanlagenverordnung